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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

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I. Allgemeines: Für alle mündlichen, telefonischen und schriftlichen Verträge gelten unsere Allg. Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen werden auch für alle späteren Aufträge vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftl. Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall erfolgt. Die Annahme unserer Leistung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen auch dann, wenn der Besteller unsere Lieferung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat. Die Bestimmungen für Kaufleute gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
 

II. Angebote: Unsere Angebote sind freibleibend und erfolgen auf Grund der jeweils uns zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben); eine Änderung dieser Unterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebots. Erfolgt die Mengenerfassung durch uns, so kann die Materialmenge oft nur annähernd ermittelt werden. Entscheidend für die Berechnung sind die gelieferten Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen.
 

III: Muster: Muster und Proben können nur allgemeine Farben und Struktur des Steines zeigen und gelten nur als annäherndes Anschauungsstück für Qualität, Abmessung und Farbe; weil sie nie im Stande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steins liegen, bleiben vorbehalten. Bei keramischen Material können aufgrund seiner Eigenart Glasurrisse und Farbabweichungen auftreten. Bei Bestellung von Fliesen zweiter Wahl (Mindersortierung) können außer Farbabweichungen u. a. Fehlstellen an den Kanten oder an der Oberflächenbeschaffenheit vorhanden sein. Alle diese Erscheinungen beeinträchtigen nicht die Güte des Belages und begründen keine Mängelrüge.

IV: Materialbeschaffenheit und Umfang der Lieferung: Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählte. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde und können zu Beanstandung nicht berechtigen. Fachgerecht behobene Mängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist der Vertrag maßgebend. Um Missverständnisse zu Lasten des Auftraggebers zu vermeiden, ist die Schriftform bei Bestellungen anzuwenden. Geringfügige Maßabweichungen +/-10% die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandung.
 

V. Liefermöglichkeit: Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstilllegung, Betriebsstörung, Wagen- oder Behältermangel, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des notwendigen Rohmaterials und sonstigen unvorhergesehenen Fällen entbindet uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd zu betrachten und beginnen erst mit Klarstellung des Auftrags. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit wie irgendwie möglich pünktlich eingehalten, indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Das Recht zum Rücktritt schließen wir für solche Fälle für den Auftraggeber aus. Der Zwischenverkauf ist in jedem Fall vorbehalten.
 

VI. Beförderung und Gefahr: Der Versand erfolgt in jedem Falle – auch bei Anlieferung durch eigene Fahrzeuge oder durch einen von uns beauftragten Spediteur – auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Haftung für Bruch, Diebstahl lehnen wir ab. Verladen gilt als übernommen. Auf Wunsch kann eine Transportversicherung zu Lasten des Bestellers abgeschlossen werden. Ausdrücklich Vereinbarte Franko-Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung verjähren einheitlich nach § 852 BGB mit Ausnahme von Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung für die die Verjährungsfrist des § 438 | Nr. 3 BGB gilt. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Möglichkeit eines nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge besonderen Schadens (z. B. überörtliche Verwendungsortentfernung, ungewöhnliche Handwerkerkosten für Be- und Verarbeitung des gelieferten Materials) vor Vertragsschluss uns schriftlich mitzuteilen sowie uns im Falle der Schadensersatzpflicht Gelegenheit zur Ersatzlieferung zu geben sowie zur Ausführung etwa erforderlicher Handwerkertätigkeiten durch eigene Fach-Arbeitskräfte durch von uns oder durch ein von uns beauftragtes Handwerkerunternehmen. Gewährleistungsansprüche verjähren beim Verbrauchsgüterkauf nach zwei Jahren, bei sonstigen Käufen nach einem Jahr.
 

VII. Preise: Die Preise gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werk auf Abholfahrzeuge verladen, Verpackung und Versand gesondert. Die Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der empfangenen und vollständigen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere Änderungen der Angebote erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl oder Gewicht, so bleiben wir zu einer entsprechenden Änderung des Preises berechtigt. Es sind stets Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Gestehungskosten beruhen, bleibt bei etwaigen Erhöhungen dieser Gestehungskosten z. B. infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhung eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotes zum Tagespreis vorbehalten.
 

VIII. Zahlungen: Begleichung der Rechnung binnen 30 Tage ab Rechnungsdatum, bei Zahlung 8 Tage nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, Bei Bestellung größeren Umfanges gilt folgendes: 1/3 des Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmaterials, 1/3 des Preises bei Anlieferung und die Restzahlung sofort nach Rechnungstellung zu leisten. Lieferung gegen Nachnahmen. Anzahlung oder Vorauszahlung vorbehalten. Bei Zielüberschreitung werden die banküblichen Zinsen in Abrechnung gebracht. Sollten auf Grund besonderer Vereinbarungen Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankosten vom Besteller zu tragen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage an Lieferung nicht überschreiten, Zahlung in Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als erfüllt. Für Wechsel auf Nebenplätze und Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeiten für rechtzeitige Vorzeigungen und Protestaufahme. Eine Aufrechnung ist unzulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtkräftig festgestellt.
 

IX. Beanstandung/Gewährleistung und Haftung: Reklamation wegen offensichtlicher Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen werden nur schriftlich innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt der Lieferung anerkannt. Für Kaufleute gelten hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht die Regeln des § 377 HGB. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen hat nur Bedeutung als nähere Warenbezeichnung und stellt keine durch uns erfolgte Beschaffenheitsangabe dar. Die Prüfung der Ware hat immer vor Verlegen stattzufinden. Beanstandung bereits verlegter Materialien erkennen wir auf keinen Fall an. Ungeachtet etwaiger Beanstandungen oder Mängel sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstage in vereinbarter Weise zahlbar. Der Besteller hat seine ihm wegen Mängel zustehendes Rechte gesondert geltend zu machen. Gegen unsere Ansprüche ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch im Falle der berechtigen Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinn oder dergleichen von uns abgelehnt. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von uns Nachbesserung, Nacherfüllung oder Gutschrift. Sollte eine Nachbesserung oder Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder den Rückstritt vom Vertrag erklären. In Rechnung gestellte Leistungen Dritter erkennen wir nicht an. Garantien wegen Frostsicherheit können wir nicht übernehmen. Kommt einen Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme feststellen zu lassen und Ansprüche geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit nicht wir oder der unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzliche oder grob ahrlässig den Schaden verursacht haben. Insbesondere Ansprüche des Kunden wegen Fehlmengen, die auf Zahlen- oder Maßangaben des Kunden beruhen, sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung auf einen Verbrauchsgüterkauf. Verarbeitung das an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unseren Miteigentumsanteil entspricht. Er ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung offenzulegen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Der Käufer hat uns dann Namen und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderung mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderungen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist der Käufer verpflichtet, uns diese sofort unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. Den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so hat uns der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können zu ersetzen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers anzutransportieren, ohne das darin ein Rückstritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt nur zu Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet.
 

X: Eigentumsvorbehalt:
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus den Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurück zunehmen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält.
2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Factora-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung gilt abhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und besonders keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesen Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mir anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung in der Weise erfolgt, das die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum mitüberträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstückgegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

 

XI: Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen Verbindungen ist Steinbach-Hallenberg. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird das zuständige Gericht in Meiningen als Gerichtstand vereinbart.
 

XII. Teilwirksamkeit/Salvatorische Klausel: Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, diese Bedingung durch eine rechtswirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich vorgesehenen Klausel in den Grenzen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Geschäftsbedingungen soweit wie möglich entspricht. Die unwirksam einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.
 

Stand Januar 2021

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